Verkauf von Kosmetika
Folgen von Verstößen gegen die EU-Kosmetikverordnung
Folgen von Verstößen gegen die EU-Kosmetikverordnung
Welche Folgen können Verstöße gegen die EU-Kosmetikverordnung nach sich ziehen?
1. Behördliche Sanktionen
Die EG-Verordnung Nr. 1223/2009 selbst enthält keine Sanktionsvorschriften. Vielmehr ist in Artikel 37 EUKosmetikverordnung geregelt, dass die einzelnen Mitgliedstaaten die Vorschriften über Sanktionen wegen Verstößen gegen die EU-Kosmetikverordnung erlassen. Soweit ersichtlich ist dies in Deutschland bislang noch nicht geschehen. Vorgeschrieben ist jedoch, dass dies bis zum 11. Juli 2013 gemacht wird.
Es ist damit zu rechnen, dass Ordnungswidrigkeitstatbestände geschaffen werden, so dass bei Verstößen Geldbußen verhängt werden können.
2. Maßnahmen durch Mitbewerber nach dem UWG
Eine Vielzahl der einzelnen Pflichten der EU-Kosmetikverordnung wird wohl als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sein. Somit stellen Verstöße gegen sie Wettbewerbsverstöße dar, die von den Anspruchsberechtigten, insbesondere also von Mitbewerbern – beispielsweise in Form von Abmahnungen – geltend gemacht werden können.