Frage des Tages: Übernahme der eBay-Gebühren = unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten?
Ist der folgende Hinweis eines eBay-Händlers abmahnbar?:<em> "Die eBay-Gebühren übernehmen selbstverständlich wir."</em>
Ist der folgende Hinweis eines eBay-Händlers abmahnbar?:<em> "Die eBay-Gebühren übernehmen selbstverständlich wir."</em>
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 27.08.2009 (Az.: 12 O 59/09) entschieden, dass ein Hinweis auf die Versendung einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit einem Angebot bei eBay zumindest dann keine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt, wenn der Warenwert einen Betrag von 150,00 € nicht übersteigt.
Der BGH hat zur unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten Stellung genommen und sich dabei auf eine frühere Entscheidung („Gratis-Sehtest“, Urteil vom 09.07.1987, Az.: I ZR 120/85) bezogen:
Die [Abmahnliste der IT-Recht Kanzlei|abmahnung-ebay.html] mit den gängigsten Abmahngründen kann erweitert werden. Das LG Bochum hatte sich im Rahmen einer Abmahnung mit diversen Abmahngründen auseinandergesetzt und bejahte dabei insbesondere die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit Echtheitsgarantie.
Viele eBay-Händler werben plakativ unter Verwendung grafischer Hervorhebungen sinngemäß wie folgt: „eBay ich, Versand der Käufer“. Ist diese Form der Werbung abmahnfähig? Bereits zwei Oberlandesgerichte sind jedenfalls der Ansicht, dass dies zumindest unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein soll.
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