Falsche Bestimmungen über das Zustandekommen von Verträgen können abgemahnt werden
Gemäß § 312 c I, II BGB hat der Unternehmer den Verbraucher darüber zu informieren, wie der Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt - das gilt selbstverständlich auch für die eBay-Plattform. Aber Vorsicht: Viele Onlinehändler haben sich für ihren Online-Shop AGB stricken lassen, die sie auch einfach ohne weitere rechtliche Prüfung bei eBay einsetzen. Dies kann jedoch fatale Folgen haben, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg [(wieder einmal!) |index.php?id=Abmahnungen%2F20070416_Achtung%3A_Klauseln_zur_%22Nichtannahme_unfrei_zur%FCckgesandter_Ware%22_sind_abmahnf%E4hig] zeigt.