LG Freiburg: Grundpreispflicht für Schnur, Garn und Co.
Im eCommerce haben Händler beim Verkauf von Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten bzw. unter Nennung des Gesamtpreises beworben werden, den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) anzugeben. In seinem Urteil vom 04.05.2021 (Az.: 12 O 82/20 KfH) hat das LG Freiburg im Breisgau entschieden, dass bei preisbezogener Werbung und Angeboten von Juteschnur, Bindegarn, Bastelschnur & Co. in jedem Fall der Grundpreis pro Mengeneinheit „Länge“ anzugeben ist. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Freiburg in unserem heutigen Beitrag.