Keine Speicherbarkeit der AGB = Verstoß gegen Informationspflicht!
Das OLG Frankfurt am Main hat sich mit der Frage beschäftigt, wann die Informationspflicht gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB verletzt ist. Nach dieser Vorschrift müssen Online-Händler ihren Kunden die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern zu können. Wie Online-Händler dieser Pflicht nachkommen können und was die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main für Konsequenzen hat, lesen Sie in unserem Beitrag.