LG Stuttgart: Abmahnbarer Wettbewerbsverstoß bei menschlichem und technischem Fehler
Ein Wettbewerbsverstoß kann durch verschiedene Fehler begründet werden. Fehler sind dabei nicht nur menschlich, sondern können auch durch technisches Versagen entstehen. Das LG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 17.03.2021 (Az.: 40 O 47/20 KfH) entschieden, dass Wettbewerbsverstöße, die auf technischen oder menschlichen Versagen basieren, abgemahnt werden können. Dabei sei nicht relevant, ob es sich dabei um einen Einzelfall handele und was der Grund für den Wettbewerbsverstoß gewesen sei. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag.