LG Düsseldorf: Verstoß auf weiterer Website ist kerngleicher Verstoß
Immer wieder wird darüber gestritten, ob ein ähnlicher Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung auch direkt die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe auslöst. Diese sogenannten kerngleichen Verstöße stellen einen klassischen Fall wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten dar. Das LG Düsseldorf (Urteil v. 13.11.2019, Az. 34 O 21/19) befasste sich in diesem Zusammenhang mit der Frage, ob eine hinsichtlich einer bestimmten Webseite abgegebene Unterlassungserklärung auch Verstöße auf anderen Internetseiten umfasst und somit direkt die Zahlungspflicht der vereinbarten Vertragsstrafe auslöst.