Zu kurz bemessene Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung: Nicht verbindlich für Abgemahnten
Wenn die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung unangemessen kurz ist, besteht für den Abgemahnten keine Verpflichtung eine Unterlassungserklärung innerhalb dieser Frist abzugeben. Im Übrigen wird dadurch auch keinen Anlass iSv. § 93 ZPO zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegeben.