BGH: Fundstelle muss angegeben werden, wenn auf Produktbild von Artikelverpackung ein aufgebrachtes Testergebnis erkenntlich ist
Die Bewerbung von Testersergebnissen stellt ein attraktives Marketinginstrument für den Warenabsatz dar. Allerdings müssen Online-Händler hierbei besonders vorsichtig zu agieren. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 15.04.2021 (Az.: I ZR 134/20) entschieden, dass derjenige, der mit der Abbildung einer Produktverpackung wirbt, auf der ein Test-Siegel der Stiftung Warentest abgebildet ist, den Verbraucher auch über die Fundstelle des Tests informieren muss. Lesen Sie mehr zur Entscheidung in unserem Beitrag.