Landgericht Siegen zur Einordnung eines Fahrzeugteils im Sinne von § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO
Maßgeblich für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil im Sinne von § 22 a Abs. 2 S. 1 StVZO ist, welches in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, ist allein die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils - so das LG Siegen (Urt. vom 01.06.2017, Az.: 7 O 14/16).