16.07.2019, 16:54 Uhr |
eBay
Die Anziehungskraft von Versteigerungen - ob im Internet oder im realen Leben - beruht darauf, dass sowohl Käufer als auch Verkäufer auf einen möglichst günstigen Ausgang spekulieren. Zwar werden auch bei Auktionen im Mittel marktübliche Preise erzielt, es kann jedoch hin und wieder zu besonderes hohen oder tiefen Preisausschlägen kommen. Besonders für Schnäppchenjäger eröffnen daher Auktionsplattformen wie eBay eine schier unendliche Spielwiese. Dabei haben es in der Vergangenheit immer wieder Fälle in die Presse geschafft, in denen Anbieter ihre Auktion wegen deutlicher Unterschreitung der Preisvorstellungen vorzeitig abbrachen, dann aber an den jeweils zuletzt Höchstbietenden zum Spottpreis verkaufen mussten. Gerichte bemühen sich seit jeher, eine klare Linie zwischen der erlaubten, marktüblichen Schnäppchenjagd und einem rechtsmissbräuchlichen, schädigenden Verhalten zu ziehen. Ein neues Urteil des BGH vom 22.05.2019 (Az. VIII ZR 182/17) bestätigt nun erneut, dass den Schnäppchenjägern ein sehr weiter Spielraum zugestanden wird.